Europäische Koordinierung der sozialen Sicherheit: Welche Folgen für die Mobilität von Arbeitnehmern?
Der Rat der Europäischen Union hat am 28. September 2026 eine neue Verordnung zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der EU angenommen. Diese Reform betrifft insbesondere Entsendungen, Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten sowie die Arbeitslosenentschädigung mobiler Arbeitnehmer. Sie soll grenzüberschreitende Berufswege absichern und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen stärken.
- Rechtliches
Entsendung: Verschärfte Verfahren für Arbeitgeber
Der neue Text führt mehrere Änderungen bei Entsendungen innerhalb der Europäischen Union ein.
Vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Sozialversicherungseinrichtung eine Meldung einreichen, um das tragbare Dokument A1 zu erhalten, das die für den Arbeitnehmer geltende Sozialversicherungsgesetzgebung bescheinigt.
Außerdem muss der Arbeitnehmer vor der Entsendung mindestens drei Monate lang dem Sozialversicherungssystem des Entsendestaats angehört haben. Die Höchstdauer bleibt auf 24 Monate festgelegt.
Wissenswert
Geschäftsreisen sowie bestimmte kurzfristige Tätigkeiten, die innerhalb eines Zeitraums von dreißig aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Arbeitstage dauern, werden von diesen Formalitäten befreit.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Tätigkeiten im Bausektor.
Mehrfachbeschäftigung: Kriterien präzisiert
Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in zwei oder mehreren EU-Mitgliedstaaten aus, bleibt weiterhin nur eine Sozialversicherungsgesetzgebung anwendbar.
Die Verordnung präzisiert die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates, insbesondere wenn es erforderlich ist, den tatsächlichen Sitz des Arbeitgebers festzustellen.
Diese Klarstellungen sollen die einheitliche Anwendung der Regeln durch die nationalen Verwaltungen erleichtern.
Arbeitslosigkeit: neue Regeln für mobile und grenzüberschreitende Arbeitnehmer
Die Reform entwickelt auch die Koordinierung der Arbeitslosenleistungen weiter.
Zieht ein Arbeitnehmer in einen neuen Mitgliedstaat, muss er künftig mindestens einen Monat Versicherung oder Beschäftigung nachweisen, damit seine in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten für die Begründung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden können.
Der Text sieht außerdem vor, dass ein Arbeitsuchender, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Stelle sucht, seine Arbeitslosenleistungen für einen Mindestzeitraum von sechs Monaten weiter beziehen kann.
Schließlich wird bei Grenzgängern der Staat der letzten Beschäftigung nach 22 Wochen Zugehörigkeit für die Auszahlung der Arbeitslosenleistungen zuständig, sofern der Arbeitnehmer diesen Zeitraum in diesem Staat zurückgelegt hat.
Wann gelten diese neuen Regeln?
Die Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der Großteil der Maßnahmen wird jedoch erst nach Ablauf einer Übergangsfrist von 24 Monaten wirksam. Während dieses Zeitraums gelten die derzeit anwendbaren Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit weiter.