Arbeitnehmer und Zeitarbeitnehmer

Ausländische Staatsangehörige, die von einem in Frankreich ansässigen Arbeitgeber eingestellt werden, können unter bestimmten Bedingungen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Je nach Vertragsdauer können sie eine Aufenthaltserlaubnis „Salarié“ oder „Travailleur temporaire“ erhalten.

Geprüft am 11. Mai 2026

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Zusammenfassung

  • Dieser Aufenthaltstitel richtet sich an ausländische Staatsangehörige von außerhalb der Europäischen Union, des EWR und der Schweiz, die in Frankreich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben möchten.
  • Algerische Staatsangehörige sind von diesem Aufenthaltstitel nicht betroffen.
  • Die Aufenthaltserlaubnis „Salarié“ wird Personen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag erteilt, während die Karte „Travailleur temporaire“ für befristete Verträge gilt.
  • Die Erteilung des Titels setzt den vorherigen Erhalt einer Arbeitserlaubnis voraus, die vom in Frankreich ansässigen Arbeitgeber beantragt wird.
  • Der Aufenthaltstitel wird für eine maximale Dauer von 12 Monaten gewährt und kann unter bestimmten Bedingungen verlängert werden.

Wer ist betroffen?

Die befristete Aufenthaltserlaubnis „Salarié“ oder „Travailleur temporaire“ betrifft ausländische Staatsangehörige, die in Frankreich im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit einem im französischen Hoheitsgebiet ansässigen Arbeitgeber arbeiten möchten.

Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz unterliegen dieser Verpflichtung nicht.

Algerische Staatsbürger profitieren von einer Sonderregelung, die sich vom „Talent“-Verfahren unterscheidet.

Talent-Status

Für bestimmte Profile, die besondere Kriterien erfüllen, kann auch ein spezieller Aufenthaltstitel im Rahmen des „Talent“-Status in Betracht gezogen werden.

Weitere Informationen

Welches sind die Zulassungsvoraussetzungen?

Um sich im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit legal in Frankreich aufhalten und dort arbeiten zu können, muss der Antragsteller zwei wesentliche Bedingungen erfüllen.

Er muss:

  • Über einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag verfügen.
  • Über eine Arbeitserlaubnis verfügen, die vor dem Antrag auf den Aufenthaltstitel erteilt wurde. Diese Erlaubnis wird systematisch vom Arbeitgeber beantragt. Die Arbeitsmarktlage kann bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Wie lange ist der Aufenthalt erlaubt?

Die befristete Aufenthaltserlaubnis „Salarié“ oder „Travailleur temporaire“ wird für eine maximale Dauer von 12 Monaten ausgestellt.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Der Verpflichtungsvertrag

Jeder ausländische Staatsangehörige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, muss einen Vertrag über die Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der Republik unterzeichnen.
Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist Voraussetzung für die Erteilung, Gültigkeit und Verlängerung aller Aufenthaltstitel.

Weitere Informationen

Wie kann der Aufenthalt in Frankreich verlängert werden?

Wie sieht es mit der begleitenden Familie aus?

Familienangehörige eines Inhabers einer Karte „Salarié“ oder „Travailleur temporaire“ profitieren nicht von einem vereinfachten Verfahren.

Sie können jedoch einen eigenständigen Aufenthaltstitel beantragen, insbesondere als Besucher oder als Arbeitnehmer, wenn sie in Frankreich eine berufliche Tätigkeit ausüben.

Sie können auch im Rahmen des Verfahrens zur Familienzusammenführung nach Frankreich kommen, sofern der Hauptantragsteller seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig in Frankreich ansässig ist.

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