Arbeitnehmer und Zeitarbeitnehmer
Ausländische Staatsangehörige, die von einem in Frankreich ansässigen Arbeitgeber eingestellt werden, können unter bestimmten Bedingungen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Je nach Vertragsdauer können sie eine Aufenthaltserlaubnis „Salarié“ oder „Travailleur temporaire“ erhalten.
Zusammenfassung
- Dieser Aufenthaltstitel richtet sich an ausländische Staatsangehörige von außerhalb der Europäischen Union, des EWR und der Schweiz, die in Frankreich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben möchten.
- Algerische Staatsangehörige sind von diesem Aufenthaltstitel nicht betroffen.
- Die Aufenthaltserlaubnis „Salarié“ wird Personen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag erteilt, während die Karte „Travailleur temporaire“ für befristete Verträge gilt.
- Die Erteilung des Titels setzt den vorherigen Erhalt einer Arbeitserlaubnis voraus, die vom in Frankreich ansässigen Arbeitgeber beantragt wird.
- Der Aufenthaltstitel wird für eine maximale Dauer von 12 Monaten gewährt und kann unter bestimmten Bedingungen verlängert werden.
Wer ist betroffen?
Die befristete Aufenthaltserlaubnis „Salarié“ oder „Travailleur temporaire“ betrifft ausländische Staatsangehörige, die in Frankreich im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit einem im französischen Hoheitsgebiet ansässigen Arbeitgeber arbeiten möchten.
Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz unterliegen dieser Verpflichtung nicht.
Algerische Staatsbürger profitieren von einer Sonderregelung, die sich vom „Talent“-Verfahren unterscheidet.
Talent-Status
Für bestimmte Profile, die besondere Kriterien erfüllen, kann auch ein spezieller Aufenthaltstitel im Rahmen des „Talent“-Status in Betracht gezogen werden.
Welches sind die Zulassungsvoraussetzungen?
Um sich im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit legal in Frankreich aufhalten und dort arbeiten zu können, muss der Antragsteller zwei wesentliche Bedingungen erfüllen.
Er muss:
- Über einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag verfügen.
- Über eine Arbeitserlaubnis verfügen, die vor dem Antrag auf den Aufenthaltstitel erteilt wurde. Diese Erlaubnis wird systematisch vom Arbeitgeber beantragt. Die Arbeitsmarktlage kann bei der Prüfung berücksichtigt werden.
Wie lange ist der Aufenthalt erlaubt?
Die befristete Aufenthaltserlaubnis „Salarié“ oder „Travailleur temporaire“ wird für eine maximale Dauer von 12 Monaten ausgestellt.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Wenn der Arbeitnehmer außerhalb Frankreichs ansässig ist und die Erlaubnis eingeholt wurde, erfolgt die Antragstellung bei den zuständigen französischen Konsularbehörden.
- Der Arbeitnehmer muss ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt als Aufenthaltstitel (VLS-TS) mit dem Vermerk „Salarié“ oder „Travailleur temporaire“ beantragen. Der Antrag wird online über die Plattform France-Visas gestellt.
- Das ausgestellte Visum ermöglicht die Einreise nach Frankreich und die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit für eine Dauer von bis zu 12 Monaten.
- Nach der Ankunft in Frankreich muss der Arbeitnehmer die Online-Validierung seines VLS-TS vornehmen. Im ersten Aufenthaltsjahr ist kein Behördengang bei der Präfektur erforderlich.
Anschließend wird er zur obligatorischen medizinischen Untersuchung und gegebenenfalls zu einem Aufnahmegespräch vorgeladen.
Wenn sich ein Arbeitnehmer bereits mit einem anderen Titel in Frankreich aufhält, muss er einen Antrag auf Statusänderung bei der Präfektur seines Wohnorts stellen.
Das Dossier umfasst insbesondere die vom Arbeitgeber beantragte Arbeitserlaubnis.
Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder des Arbeitgebers muss vor jeder Arbeitsaufnahme eine neue Arbeitserlaubnis beantragt werden.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis „Salarié“ oder „Travailleur temporaire“ für die Dauer von einem Jahr ausgestellt.
Die genaue Liste der einzureichenden Dokumente wird dem Antragsteller von der für die Bearbeitung zuständigen Behörde und auf der Website France-Visas mitgeteilt.
Zur Orientierung finden Sie hier die Liste der erforderlichen Dokumente.
Die Verwaltungskosten umfassen:
- Eine Verwaltungsgebühr von 300 €.
- Eine Stempelgebühr von 50 € bei der Aushändigung des Aufenthaltstitels in der Präfektur.
Zu diesen Kosten kommt die Gebühr für das Visum für einen langfristigen Aufenthalt in Höhe von 99 € hinzu.
Der Verpflichtungsvertrag
Jeder ausländische Staatsangehörige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, muss einen Vertrag über die Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der Republik unterzeichnen.
Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist Voraussetzung für die Erteilung, Gültigkeit und Verlängerung aller Aufenthaltstitel.
Wie kann der Aufenthalt in Frankreich verlängert werden?
Der Verlängerungsantrag muss zwischen 4 und 2 Monaten vor Ablauf des Aufenthaltstitels bei der zuständigen Präfektur eingereicht werden.
Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin erfüllt:
- Fortführung derselben Beschäftigung: Nachweise über Tätigkeit und Vergütung.
- Arbeitgeberwechsel: Neue Arbeitserlaubnis zwingend erforderlich.
Die Karte kann für eine bestimmte berufliche Tätigkeit oder ein bestimmtes geografisches Gebiet ausgestellt werden. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis „Salarié“ kann nicht mehr als dreimal hintereinander verlängert werden.
Bei einer Änderung der beruflichen Situation kann 4 bis 2 Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels eine Statusänderung bei der Präfektur in Betracht gezogen werden. Dabei müssen die Zulassungsvoraussetzungen für den neu beantragten Aufenthaltstitel erfüllt sein.
Nach einem ersten Jahr des rechtmäßigen Aufenthalts kann der Arbeitnehmer eine mehrjährige Aufenthaltserlaubnis „Salarié“ mit einer maximalen Dauer von vier Jahren beantragen.
Diese Erteilung unterliegt zusätzlichen Anforderungen:
- das Bestehen einer staatsbürgerlichen Prüfung bei einer zugelassenen Organisation (außer bei Ausnahmen für bestimmte Inhaber von Aufenthaltstiteln)
- der Nachweis von Französischkenntnissen auf dem Niveau A2.
Weitere Informationen finden Sie auf der entsprechenden Seite.
Nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in Frankreich kann der Arbeitnehmer eine Niederlassungserlaubnis (Carte de résident) beantragen.
Diese Karte, die für 10 Jahre ausgestellt wird und verlängerbar ist, berechtigt zur Ausübung jeder beruflichen Tätigkeit, vorbehaltlich der für reglementierte Berufe geltenden Bedingungen.
Der Erhalt dieser Karte setzt für Unterzeichner des CIR (Integrationsvertrags), die eine erste Niederlassungserlaubnis beantragen, das Bestehen einer staatsbürgerlichen Prüfung bei einer zugelassenen Organisation voraus. Sie müssen zudem Französischkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen.
Um mehr zu erfahren, besuchen Sie die entsprechende Seite.
Wie sieht es mit der begleitenden Familie aus?
Familienangehörige eines Inhabers einer Karte „Salarié“ oder „Travailleur temporaire“ profitieren nicht von einem vereinfachten Verfahren.
Sie können jedoch einen eigenständigen Aufenthaltstitel beantragen, insbesondere als Besucher oder als Arbeitnehmer, wenn sie in Frankreich eine berufliche Tätigkeit ausüben.
Sie können auch im Rahmen des Verfahrens zur Familienzusammenführung nach Frankreich kommen, sofern der Hauptantragsteller seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig in Frankreich ansässig ist.