Die Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit in Frankreich

Für die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Frankreich ist, sofern keine Befreiung vorliegt, eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Je nach Visum oder Aufenthaltstitel kann diese automatisch erteilt werden oder einen vorherigen Antrag durch den Arbeitgeber erfordern.

Geprüft am 11. Mai 2026

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Zusammenfassung

  • Für die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Frankreich ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich, sofern keine gesetzlich vorgesehenen Befreiungen vorliegen.
  • Bestimmte Visa und Aufenthaltstitel gelten als Arbeitserlaubnis und erfordern keine weiteren Schritte.
  • Wenn der Aufenthaltstitel nicht ausreicht, muss der Arbeitgeber vor der Einstellung eine spezifische Arbeitserlaubnis beantragen.
  • Dauer und Gültigkeit der Erlaubnis hängen vom Vertrag, dem Arbeitgeber und dem betreffenden geografischen Gebiet ab.
  • Jede Änderung der beruflichen Situation (Arbeitgeber, Vertrag, Status) erfordert in den meisten Fällen einen neuen Antrag.

Welche verschiedenen Formen der Arbeitserlaubnis gibt es?

Befreiung von der Arbeitserlaubnis

Wie lange ist die Arbeitserlaubnis gültig?

Wie beantragt man eine Arbeitserlaubnis?

Der Antrag auf Arbeitserlaubnis wird vom Arbeitgeber eingeleitet, unabhängig davon, ob dieser in Frankreich oder im Ausland ansässig ist.

Wie beantragt man eine neue Arbeitserlaubnis?

Was ist bei einer Änderung der beruflichen Situation zu tun?

Wenn sich der Zweck des Aufenthalts ändert (z. B. Wechsel von einer unselbstständigen Tätigkeit zur Unternehmensgründung), kann in den zwei Monaten vor Ablauf des Aufenthaltstitels ein Verfahren zur Statusänderung eingeleitet werden.

Den Aufenthalt verlängern

Bestimmte Status, wie der des entsandten Arbeitnehmers außerhalb der konzerninternen Mobilität, erlauben keine Verlängerung des Aufenthalts über den ursprünglichen Einsatz hinaus.