Einen ausländischen Studierenden oder jungen Absolventen in Frankreich einstellen
Arbeitgeber können in Frankreich Studierende und junge ausländische Absolventen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union, des EWR und der Schweiz einstellen, sofern sie deren Aufenthaltstitel prüfen und je nach Fall die erforderlichen Formalitäten erledigen. Diese Seite stellt die wichtigsten Regeln und die möglichen Optionen während und nach dem Studium vor.
Zusammenfassung
- Ein ausländischer Studierender kann während seines Studiums in Frankreich arbeiten, innerhalb einer gesetzlich festgelegten Stundenzahl.
- Je nach Staatsangehörigkeit und Art des Aufenthaltstitels gelten spezifische Regeln.
- Nach einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss ist es möglich, in Frankreich zu bleiben, um eine Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen.
- Mehrere Aufenthaltstitel ermöglichen den Einstieg in eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit.
- Die Verfahren erfolgen bei den zuständigen französischen Behörden und über die offiziellen Plattformen.
Darf ein ausländischer Studierender in Frankreich arbeiten?
Ein ausländischer Studierender mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis „Étudiant“ ist berechtigt, während seines Studiums eine nebenberufliche Beschäftigung auszuüben.
Er kann bis zu 60 % der gesetzlichen Jahresarbeitszeit, also 964 Stunden pro Jahr, arbeiten. Diese Tätigkeit muss mit dem ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums vereinbar bleiben.
Vor jeder Einstellung ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Präfektur des Beschäftigungsortes des Studierenden eine namentliche Meldung vorzunehmen, mindestens 48 Arbeitsstunden vor Arbeitsantritt.
Wird die Schwelle von 964 Stunden überschritten, ist eine Arbeitserlaubnis verpflichtend.

Campus France
Bei allen Fragen zur internationalen Mobilität können sich Studierende beim zuständigen Service ihrer Universität informieren und die Website von Campus France konsultieren, die die relevanten Verfahren und hilfreichen Ressourcen bündelt.
Arbeitgeber finden dort ebenfalls praktische Informationen, um die Aufnahme und Einstellung internationaler Studierender in Frankreich besser zu verstehen.
Studierende mit algerischer Staatsangehörigkeit
Algerische Studierende müssen ab Beginn jeder abhängigen Beschäftigung über eine Arbeitserlaubnis verfügen.
Sie dürfen bis zu 50 % der gesetzlichen Arbeitszeit arbeiten. Der Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis wird online über die dafür vorgesehene Plattform gestellt.
Wie stellt man einen jungen Absolventen nach dem Studium ein?
Nach Abschluss seines Studiums kann ein ausländischer Studierender mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss in Frankreich bleiben wollen, um erste Berufserfahrung zu sammeln oder ein Projekt zu entwickeln.
Für den Arbeitgeber besteht die zentrale Herausforderung darin, den vom Bewerber gehaltenen Aufenthaltstitel zu identifizieren und gegebenenfalls den erforderlichen Statuswechsel zu antizipieren, um die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit unter dem an die neue Situation der betroffenen Person angepassten Aufenthaltsstatus zu ermöglichen.
Unmittelbar nach Erhalt seines Abschlusses kann der ausländische Studierende einen Wechsel des Aufenthaltstitels beantragen, um in Frankreich eine berufliche Tätigkeit auszuüben – abhängig oder selbstständig.
Die möglichen Optionen hängen insbesondere ab von:
- der Art der Stelle oder des Projekts.
- dem Qualifikationsniveau des Bewerbers.
- dem Vergütungsniveau.
- und dem Profil des Absolventen.
Je nach Fall kann die betroffene Person auf einen Aufenthaltstitel verwiesen werden, der die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit oder eines unternehmerischen Projekts erlaubt.
Um eine Einstellung abzusichern, wird dem Arbeitgeber empfohlen, diese Analyse bereits in der Auswahlphase des Bewerbers zu antizipieren, um Folgendes zu prüfen:
- den aktuell gehaltenen Aufenthaltstitel;
- die mit diesem Titel verbundenen Arbeitsrechte;
- die mögliche Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis;
- und die Möglichkeit eines an die angebotene Stelle angepassten Statuswechsels.
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Ein ausländischer Studierender mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder ein Langzeitvisum, das als Aufenthaltstitel gilt, mit dem Vermerk „Arbeitssuche oder Unternehmensgründung“ beantragen.
Diese Karte soll es dem Absolventen ermöglichen, seine Ausbildung durch eine erste Berufserfahrung zu ergänzen oder eine Stelle zu suchen, die mit seinem Abschluss in Zusammenhang steht. Der Antrag wird bei der Präfektur des Wohnorts gestellt, vorbehaltlich etwaiger Bestimmungen aus bilateralen Abkommen.
Dieser Titel ermöglicht ihm einen Aufenthalt in Frankreich von bis zu 12 Monaten, ohne Verlängerungsmöglichkeit.
Zwei Monate vor Ablauf dieses Titels muss der Inhaber einen Statuswechsel zu einem an seine berufliche Situation angepassten Aufenthaltstitel vornehmen, ohne dass ihm die Arbeitsmarktlage entgegengehalten werden kann.
Ein Absolvent, der Frankreich nach Erhalt seines Abschlusses verlassen hat, kann diese Regelung innerhalb einer Höchstfrist von vier Jahren in Anspruch nehmen. Wenn er im Ausland lebt, erfolgt der Antrag auf ein Langzeitvisum über die offizielle Website France-Visas.
Die Aufenthaltserlaubnis „Arbeitssuche oder Unternehmensgründung“ ermöglicht auch die Entwicklung eines unternehmerischen Projekts im Zusammenhang mit der absolvierten Ausbildung. Sie erlaubt einen Aufenthalt in Frankreich von maximal 12 Monaten, ohne Verlängerung.
Der Antrag ist bei der Präfektur des Wohnorts einzureichen. Zwei Monate vor Ablauf dieses Titels ist ein Statuswechsel erforderlich, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, der die Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit erlaubt.
Der Status Talent – Qualifizierter Arbeitnehmer für Absolventen
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