Aufenthaltstitel „Nichtselbstständige Tätigkeit“ für algerische Staatsangehörige

Die Gründung oder Übernahme einer Tätigkeit in Frankreich kann eine Chance für eine dauerhafte Niederlassung darstellen. Algerische Staatsangehörige, die eine nichtselbstständige Tätigkeit für mehr als drei Monate ausüben möchten, müssen einen spezifischen Aufenthaltstitel beantragen.

Geprüft am 11. Mai 2026

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Zusammenfassung

  • Das französisch-algerische Abkommen sieht eine Sonderregelung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Frankreich vor.
  • Der Aufenthaltstitel „Nichtselbstständige Tätigkeit“ berechtigt zur Ausübung einer gewerblichen, handwerklichen oder industriellen Tätigkeit.
  • Er ist ausschließlich für algerische Staatsangehörige bestimmt.
  • Dieser Aufenthaltstitel wird für eine Dauer von 12 Monaten ausgestellt und kann unter bestimmten Bedingungen verlängert werden.

Wer ist betroffen?

Der Aufenthaltstitel „Nichtselbstständige Tätigkeit“ richtet sich an algerische Staatsangehörige, die in Frankreich eine gewerbliche, handwerkliche oder industrielle Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten ausüben möchten.

Dieser Status unterliegt ausschließlich dem französisch-algerischen Abkommen, das algerischen Staatsangehörigen die Niederlassungsfreiheit unter dem Vorbehalt der Einhaltung der in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen zuerkennt.

Staatsangehörige eines anderen Drittstaates außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz unterliegen anderen Aufenthaltsstatus, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ermöglichen.

Führungskräfte, die Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind, können ihre Tätigkeit in Frankreich ohne besondere Formalitäten unter den gleichen Bedingungen wie ein französischer Staatsangehöriger ausüben.

Was sind die Voraussetzungen für eine Förderung?

Algerische Staatsangehörige genießen in Frankreich Niederlassungsfreiheit und können einen verlängerbaren einjährigen Aufenthaltstitel erhalten, der die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit trägt.

Um förderfähig zu sein, muss der Antragsteller:

  • Ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt mit dem Vermerk „Profession non salariée“ (Nichtselbstständige Tätigkeit) erhalten.
  • Im Handels- und Gesellschaftsregister, im Handwerksregister oder bei einer Berufskammer eingetragen sein.
  • Die für die ausgeübte Tätigkeit geltenden Vorschriften einhalten.

Welche Tätigkeiten sind zulässig?

Der Aufenthaltstitel „Nichtselbstständige Tätigkeit“ berechtigt zur Ausübung einer gewerblichen, handwerklichen oder industriellen Tätigkeit in Frankreich, wie sie bei der Antragstellung angegeben wurde.

Wie lange ist der Aufenthalt erlaubt?

Der Aufenthaltstitel wird für eine Dauer von 12 Monaten ausgestellt.
Er ist jährlich verlängerbar, sofern die gesetzlichen Bedingungen eingehalten werden und die Tätigkeit tatsächlich fortgeführt wird.

Wie erhält man den Aufenthaltstitel „Nichtselbstständige Tätigkeit“?

Wie verlängert man seinen Aufenthalt in Frankreich?

Wie sieht es mit der begleitenden Familie aus?

Familienangehörige des Unternehmers oder Selbstständigen profitieren nicht von einem vereinfachten Verfahren, das spezifisch für diesen Status ist.

Sie können jedoch:

  • Einen eigenständigen Aufenthaltstitel beantragen (Besucher, Arbeitnehmer, je nach ihrer Situation).
  • Dem Hauptantragsteller im Rahmen der Familienzusammenführung folgen, sofern dieser seit mindestens 12 Monaten rechtmäßig in Frankreich ansässig ist.

Um die geltenden Bedingungen und Schritte zu erfahren, wird empfohlen, die offiziellen Informationen der französischen Verwaltung zu konsultieren.

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