Geschäftsreise nach Frankreich

Meetings, Messen, Schulungen oder punktuelle Geschäftsreisen: Eine Geschäftsreise nach Frankreich gilt als Kurzaufenthalt. Je nach Staatsangehörigkeit und ausgeübter Tätigkeit kann ein Visum oder eine Arbeitserlaubnis erforderlich sein.

Geprüft am 11. Mai 2026

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Zusammenfassung

  • Eine Geschäftsreise entspricht einem Kurzaufenthalt, der auf 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum begrenzt ist.
  • Die Regeln unterscheiden sich danach, ob der Reisende Staatsangehöriger der EU/des EWR/der Schweiz oder eines Drittstaates ist.
  • Die Geschäftsreise umfasst hauptsächlich punktuelle Tätigkeiten wie Meetings, Konferenzen, Messen oder Geschäftstermine.
  • Sie berechtigt grundsätzlich nicht zur Ausübung einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit in Frankreich ohne vorherige Arbeitserlaubnis, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen.

Was versteht man unter einem Kurzaufenthalt?

Ein Kurzaufenthalt entspricht einer Anwesenheit in Frankreich und allgemeiner im Schengen-Raum von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, wobei alle Schengen-Staaten zusammengerechnet werden.

Berechnen Sie die maximale Dauer

Ein offizieller Rechner, der von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt wird, ermöglicht es, die Einhaltung dieser maximalen Aufenthaltsdauer zu überprüfen.

Zum Rechner

Wer kann eine Geschäftsreise nach Frankreich unternehmen?

Ausländische Führungskräfte und Angestellte, die eine punktuelle Geschäftsreise nach Frankreich unternehmen, unterliegen Regeln, die je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltszweck variieren.

Wer muss ein Visum für den Kurzaufenthalt beantragen?

Je nach Staatsangehörigkeit des Reisenden, dem Zielgebiet und der Art des Aufenthalts kann für die Einreise nach Frankreich ein Visum für den Kurzaufenthalt erforderlich sein. Die Regeln unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um das französische Mutterland, den Schengen-Raum oder die Überseegebiete handelt.

Prüfen Sie die Visumpflicht

Ein offizieller Simulator auf der Website France-Visas ermöglicht es zu prüfen, ob je nach Staatsangehörigkeit des Reisenden ein Visum erforderlich ist.

Zum Simulator

Bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen sind von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte befreit, jedoch nicht von den Grenzkontrollen (Aufenthaltszweck, Mittel, Rückkehrgarantien):

  • Staatsangehörige von Staaten, die von der Visumpflicht befreit sind, wie im Simulator von France-Visas angegeben.
  • Inhaber eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels, der von Frankreich oder einem anderen Schengen-Staat ausgestellt wurde.
  • Inhaber von Reisepässen der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macau (Volksrepublik China).

Entry Exit System

Das EES (Entry Exit System) ist ein neues automatisiertes System zur digitalen Erfassung personenbezogener Daten von Drittstaatsangehörigen außerhalb der Europäischen Union, unabhängig davon, ob sie visumpflichtig sind oder nicht. Dieses IT-System ermöglicht eine Kontrolle bei jeder Ein- und Ausreise in den bzw. aus dem Schengen-Raum.

Weitere Informationen

Ein Visum für den Kurzaufenthalt beantragen

Der Antrag muss bei der Botschaft, dem französischen Konsulat oder einem zugelassenen Dienstleister (VFS Global, TLS…) im Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers eingereicht werden.

Ende des Aufenthalts

Das Visum für den Kurzaufenthalt ist nicht für eine Verlängerung vorgesehen. Generell muss jede Person nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen das französische Hoheitsgebiet und allgemeiner den Schengen-Raum verlassen, unabhängig davon, ob sie visumpflichtig oder von der Visumpflicht befreit ist.

Jede dauerhafte Niederlassung in Frankreich erfordert eine Rückkehr in das Wohnsitzland, um ein Visum für den langfristigen Aufenthalt zu beantragen.

Außergewöhnliche Verlängerungen können aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere medizinischen, unter strengen Bedingungen gewährt werden. In diesem Fall ist es zwingend erforderlich, vor Ablauf der Gültigkeit des Visums Kontakt mit der Präfektur des Wohnorts aufzunehmen.