Aufenthaltstitel „Arbeitnehmer“ für algerische Staatsangehörige

Algerische Staatsangehörige, die von einem Unternehmen in Frankreich für mehr als 3 Monate eingestellt werden, müssen gemäß dem französisch-algerischen Abkommen einen Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Arbeitnehmer“ beantragen.

Geprüft am 11. Mai 2026

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Zusammenfassung

  • Der Aufenthaltstitel „Arbeitnehmer“ ermöglicht algerischen Staatsangehörigen, in Frankreich legal einer abhängigen Beschäftigung nachzugehen.
  • Er wird für die Dauer eines Jahres ausgestellt und kann unter Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen verlängert werden.
  • Der Antrag basiert insbesondere auf der vorherigen Einholung einer Arbeitserlaubnis durch den Arbeitgeber.
  • Die Verfahren variieren je nachdem, ob der Antragsteller im Ausland oder bereits in Frankreich wohnt.
  • Spezifische Regeln gelten bei Verlängerung, Statusänderung oder Familiennachzug.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das französisch-algerische Abkommen sieht die Ausstellung eines einjährigen Aufenthaltstitels mit dem Vermerk „Arbeitnehmer“ für algerische Staatsangehörige vor, die in Frankreich eine abhängige Beschäftigung ausüben möchten.

Um davon zu profitieren, muss der Antragsteller insbesondere vorlegen:

  • Ein Langzeitvisum mit dem Vermerk „Arbeitnehmer“.
  • Eine gemäß den vorgesehenen Modalitäten durchgeführte medizinische Untersuchung.
  • Eine Arbeitserlaubnis, die der Arbeitgeber zuvor bei den zuständigen Behörden eingeholt hat.

Wie lange ist der Aufenthalt gestattet?

Der Aufenthaltstitel „Arbeitnehmer“ wird für eine Dauer von 12 Monaten ausgestellt. Er ist unter bestimmten Bedingungen verlängerbar, insbesondere unter der Voraussetzung, dass die Arbeitserlaubnis weiterhin besteht.

Wie ist das Antragsverfahren?

Wie verlängert man den Aufenthalt?

Wie kann die Familie nachziehen?

Familienmitglieder profitieren nicht von einem vereinfachten Verfahren, das mit dem Status des Hauptantragstellers verbunden ist. Sie können jedoch einen eigenständigen Aufenthaltstitel beantragen (Besucher, Arbeitnehmer, je nach ihrer Situation).

Familien können auch im Rahmen der Familienzusammenführung nach Frankreich kommen, die ausländischen Staatsangehörigen vorbehalten ist, die sich seit mindestens 12 Monaten regelmäßig in Frankreich aufhalten und ihren Ehepartner und ihre Kinder nachholen möchten.

 

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