Aufenthaltstitel „Arbeitnehmer“ für algerische Staatsangehörige
Algerische Staatsangehörige, die von einem Unternehmen in Frankreich für mehr als 3 Monate eingestellt werden, müssen gemäß dem französisch-algerischen Abkommen einen Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Arbeitnehmer“ beantragen.
Zusammenfassung
- Der Aufenthaltstitel „Arbeitnehmer“ ermöglicht algerischen Staatsangehörigen, in Frankreich legal einer abhängigen Beschäftigung nachzugehen.
- Er wird für die Dauer eines Jahres ausgestellt und kann unter Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen verlängert werden.
- Der Antrag basiert insbesondere auf der vorherigen Einholung einer Arbeitserlaubnis durch den Arbeitgeber.
- Die Verfahren variieren je nachdem, ob der Antragsteller im Ausland oder bereits in Frankreich wohnt.
- Spezifische Regeln gelten bei Verlängerung, Statusänderung oder Familiennachzug.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das französisch-algerische Abkommen sieht die Ausstellung eines einjährigen Aufenthaltstitels mit dem Vermerk „Arbeitnehmer“ für algerische Staatsangehörige vor, die in Frankreich eine abhängige Beschäftigung ausüben möchten.
Um davon zu profitieren, muss der Antragsteller insbesondere vorlegen:
- Ein Langzeitvisum mit dem Vermerk „Arbeitnehmer“.
- Eine gemäß den vorgesehenen Modalitäten durchgeführte medizinische Untersuchung.
- Eine Arbeitserlaubnis, die der Arbeitgeber zuvor bei den zuständigen Behörden eingeholt hat.
Wie lange ist der Aufenthalt gestattet?
Der Aufenthaltstitel „Arbeitnehmer“ wird für eine Dauer von 12 Monaten ausgestellt. Er ist unter bestimmten Bedingungen verlängerbar, insbesondere unter der Voraussetzung, dass die Arbeitserlaubnis weiterhin besteht.
Wie ist das Antragsverfahren?
- Wenn der Antragsteller im Ausland wohnt
Der Antrag auf ein Langzeitvisum muss bei den französischen Konsularbehörden des gewöhnlichen Wohnsitzlandes eingereicht werden. Der Vorgang ist online auf der Website France-Visas frühestens 3 Monate vor der Ankunft in Frankreich einzuleiten.
Das ausgestellte Visum ist 3 Monate gültig und berechtigt zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung ab der Einreise in das Hoheitsgebiet.
Sobald der Arbeitnehmer in Frankreich ist, muss er innerhalb von 2 Monaten nach der Ankunft seinen Aufenthaltstitel „Arbeitnehmer“ bei der Präfektur seines Wohnortes beantragen.
- Wenn der Antragsteller bereits in Frankreich wohnt
Algerische Staatsangehörige, die einen anderen Aufenthaltstitel besitzen, müssen bei der Präfektur ihres Wohnsitzes eine Statusänderung beantragen.
Der Antrag muss 2 Monate vor Ablauf des aktuellen Titels eingereicht werden und die vom Arbeitgeber eingeholte Arbeitserlaubnis enthalten.
Die genaue Liste der vorzulegenden Dokumente wird von der zuständigen Behörde (Website oder Schalter) mitgeteilt.
Sie können die Liste der Dokumente auch auf unserer speziellen Seite finden.
- Die erstmalige Ausstellung des Aufenthaltstitels ist kostenlos.
- Das Langzeitvisum ist mit Verwaltungsgebühren von 99 € verbunden.
Wie verlängert man den Aufenthalt?
Die Verlängerung des Aufenthaltstitels ist an die vorherige Einholung einer neuen Arbeitserlaubnis gebunden. Der Antrag muss bei der Präfektur zwischen 4 und 2 Monaten vor Ablauf des Titels eingereicht werden.
- Zuständige Behörde: Präfektur oder Unterpräfektur des Wohnortes.
- Verwaltungsgebühr: 225 €
Im Falle einer Änderung der beruflichen Situation kann eine Statusänderung 2 Monate vor Ablauf des Titels beantragt werden, sofern die Bedingungen des neuen beantragten Status erfüllt sind.
Wie kann die Familie nachziehen?
Familienmitglieder profitieren nicht von einem vereinfachten Verfahren, das mit dem Status des Hauptantragstellers verbunden ist. Sie können jedoch einen eigenständigen Aufenthaltstitel beantragen (Besucher, Arbeitnehmer, je nach ihrer Situation).
Familien können auch im Rahmen der Familienzusammenführung nach Frankreich kommen, die ausländischen Staatsangehörigen vorbehalten ist, die sich seit mindestens 12 Monaten regelmäßig in Frankreich aufhalten und ihren Ehepartner und ihre Kinder nachholen möchten.