Wie werden steuerliche Nichtansässige in Frankreich besteuert?

Ein französischer steuerlicher Nichtansässiger wird nur auf seine Einkünfte aus französischer Quelle nach spezifischen Regeln besteuert. Erfahren Sie, wie dieses System funktioniert, welche Steuertarife gelten, welche Schritte erforderlich sind und welche Stellen der Verwaltung zu kontaktieren sind.

Geprüft am 11. Mai 2026

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Zusammenfassung

  • Nichtansässige werden in Frankreich nur auf ihre Einkünfte aus französischer Quelle besteuert.
  • Löhne und Gehälter für eine in Frankreich ausgeübte Tätigkeit unterliegen einem speziellen Quellensteuerabzug.
  • Steuerabkommen vermeiden die Doppelbesteuerung, insbesondere über die 183-Tage-Klausel.
  • Bei Einkünften aus französischer Quelle bleibt eine Einkommensteuererklärung verpflichtend.

Was sind die allgemeinen Grundsätze der Besteuerung von Nichtansässigen?

Ein Nichtansässiger wird in Frankreich nur auf Einkünfte aus französischer Quelle besteuert, die in Frankreich vorbehaltlich der Steuerabkommen steuerpflichtig sind.

Wer ist betroffen?

Ein ausländischer Staatsangehöriger gilt als steuerlicher Nichtansässiger, sobald er die Kriterien der steuerlichen Ansässigkeit in Frankreich nicht erfüllt.

In diesem Fall sind in Frankreich nur seine Einkünfte aus französischer Quelle steuerpflichtig, sofern nicht eine Steuerabkommensregelung etwas anderes vorsieht.

 

Welche Einkünfte stammen aus französischer Quelle?

Zu den Einkünften aus französischer Quelle gehören insbesondere:

  • Löhne und Vergütungen im Zusammenhang mit einer in Frankreich ausgeübten Tätigkeit.
  • bestimmte Pensionen und Renten.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von in Frankreich gelegenen Immobilien.
  • Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne aus französischer Quelle.

 

Quellensteuerabzug

Sofern ein Steuerabkommen nichts anderes vorsieht, unterliegen die Löhne von Nichtansässigen einem speziellen Quellensteuerabzug.

Wussten Sie schon?

Der Quellensteuerabzug für Nichtansässige unterscheidet sich vom Quellenabzug (prélèvement à la source), der für steuerlich Ansässige gilt. Die jeweiligen Tarife sind unterschiedlich.

Doppelbesteuerung: Was die steuerlichen Regeln vorsehen

Wenn ein und dieselben Einkünfte sowohl in Frankreich als auch in einem anderen Staat besteuert werden können, sehen die von Frankreich geschlossenen internationalen Steuerabkommen Mechanismen vor, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

 

Wie wird die Doppelbesteuerung beseitigt?

Je nach anwendbarem Abkommen und Art der Einkünfte wird diese Doppelbesteuerung hauptsächlich durch einen der beiden folgenden Mechanismen beseitigt:

  • Steuergutschrift: Die Einkünfte werden im Quellenstaat (z. B. Frankreich) besteuert, anschließend gewährt der Ansässigkeitsstaat eine Steuergutschrift, die die ausländische Besteuerung ganz oder teilweise neutralisiert.
  • Ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts: Das Abkommen weist die Besteuerung der Einkünfte einem einzigen Staat zu, in der Regel dem Ansässigkeitsstaat oder dem Quellenstaat; der andere Staat verzichtet auf jede Besteuerung.

 

Die anwendbaren Regeln variieren je nach:

  • der Einkunftsart (Löhne, Pensionen, Dividenden, Veräußerungsgewinne usw.);
  • dem betroffenen Land;
  • den spezifischen Bestimmungen des Steuerabkommens.

Daher ist es unerlässlich, das zwischen Frankreich und dem Ansässigkeitsstaat anwendbare Steuerabkommen zu konsultieren, um den Mechanismus zur Beseitigung der Doppelbesteuerung, der in jeder Situation gilt, genau zu bestimmen.

Steuerabkommen

Konsultieren Sie die zwischen Frankreich und anderen Ländern anwendbaren Steuerabkommen.

Weitere Informationen

Die Berechnung des Quellensteuerabzugs

Der Nichtansässige unterliegt einem Quellensteuerabzug nach einem progressiven Tarif.

Quellensteuerabzug – Tarif 2026 – Einkünfte 2025 (französisches Mutterland)

Anwendbarer Satz
Jahr
Quartal
Monat
0 % für den Teil der Vergütung unter17.275 €4.319 €1.440 €
12 % für den Teil der Vergütung zwischen17.275 € und 50.112 €4.319 € und 12.528 €1.440 € und 4.176 €
20 % für den Teil der Vergütung über50.112 €12.528 €4.176 €
Quelle: impots.gouv.fr

 

Quellensteuerabzug – Tarif 2025 – Einkünfte 2024 (Übersee-Départements und -Regionen*)

Anwendbarer Satz
Jahr
Quartal
Monat
0 % für den Teil der Vergütung unter17.275 €4.319 €1.440 €
8 % für den Teil der Vergütung zwischen17.275 € und 50.112 €4.319 € und 12.528 €1.440 € und 4.176 €
14,4 % für den Teil der Vergütung über50.112 €12.528 €4.176 €

Quelle: impots.gouv.fr

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zur Besteuerung von Nichtansässigen finden Sie auf impots.gouv.fr.

Der Fall der ersten Einkommensteuererklärung

Service des impôts des particuliers non-résidents

Ein spezieller Dienst unterstützt nichtansässige Privatpersonen und Unternehmen.